BAUM U. HECKENSCHNITT - OG Vierkirchen

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BAUM U. HECKENSCHNITT

JEDER QM ZÄHLT
Baum- und Heckenschnitt vor dem 1. März - und dann?
 
Sie haben sich an das Gesetz gehalten, und die Bäume, Sträucher und Hecken vor dem 1. März beschnitten?
So sieht es das Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG § 39 vor:  Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen:
"(5) Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen"
Hat vom Termin gerade noch gepasst, aber jetzt liegt das ganz Schnittgut erst einmal herum – ist ja nicht schlimm, oder?
Leider doch, falls der Haufen nicht in Form einer bleibenden Totholzhecke im Garten verbleiben kann, sondern später noch auf den Bauhof gefahren wird.

Die gestapelten Äste und Zweige sind nämlich ein verlockendes Brutquartier für Zaunkönig, Rotkehlchen, Amsel und andere Vögel. Wenn sie jetzt anfangen, ihr Nest im Schnittgut zu errichten, verlieren die Vögel doch noch ihr Nest. Genau dieses soll durch das Heckenschnitt-Verbot eigentlich vermieden werden.

Also bitte das Schnittgut bald abfahren oder noch besser in einer ungestörten Gartenecke einen Totholzhaufen damit anlegen.
Übrigens sind leichte Formschnitte das ganze Jahr über gestattet, wenn Sie vorher die Pflanze auf Nester untersucht haben.
 
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